Stand: 20.11.2019
Motorboot Charter Norderney
Paul Alke
Kolumbusstraße 1
D- 48607 Ochtrup
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Leistungserbringung durch „Motorboot Charter Norderney“, im folgenden „MCN“ genannt.
Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
Die Vermietung des von MCN gestellten Bootes kommt nur durch die Schließung eines
schriftlichen Vertrages zwischen MCN und dem Kunden, im folgenden „Charterer“
genannt zustande.
Der Vertrag ist spätestens bei der Übergabe des Bootes zu fertigen.
Der Charterer bereitet MCN per Telefon oder per E-Mail ein verbindliches
Vertragsangebot. MCN kann dieses Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Annahme des Angebotes kommt erst durch die Erteilung der Buchungsbestätigung
(per Mail oder telefonisch) zustande.
Die Vercharterung von Booten kann durch vorherige Reservierung erfolgen.
Der Mietpreis, sowie die Kaution, ist vor der Bootsübergabe in voller Höhe zu
entrichten. Rückerstattungen bei verspäteter Übernahme oder vorzeitiger Rückgabe
erfolgen nicht.
(1) Vertragsrücktritt / Stornierung
Der Charterer verzichtet mit ausdrücklicher Zustimmung bei Vertragsabschluss auf
das 14-tägige Widerrufsrecht, da MCN nach dem Vertragsabschluss unverzüglich mit
den Arbeiten/ Vorbereitungen beginnt.
Eine kostenfreie Stornierung durch den Charterer ist bis 48 Stunden vor Mietbeginn
möglich. Für spätere Absagen haftet der Charterer mit dem Mietpreis in voller Höhe.
Im Falle einer Stornierung vor 48 Stunden vor dem Mietbeginn, zahlt der Charterer
eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Mietpreises für den Fall, dass das Boot nicht
weiter vermietet werden kann.
Wird ein neuer Termin für die aktuelle Saison (01.05. – 31.09.) vereinbart, so fällt keine
Bearbeitungsgebühr nach Stornierung vor 48 Stunden an. Bereits gezahlte
Bearbeitungsgebühren werden als Guthaben verrechnet.
Bei Nichterscheinen (ab einer Stunde) am gebuchten Termin sind 100% des
Mietpreises zu zahlen.
Sollte MCM aus besonderen Umständen gezwungen sein, vom Vertrag zurückzutreten,
so erhält der Charterer sämtliche Beträge, welche im zugrunde liegenden Vertrag
vereinbart und bereits gezahlt wurden, erstattet.
(2) Unverfügbarkeit
Ist MCM wegen unvorhergesehener Ereignisse nicht in der Lage das Boot zur
Vermietung zu stellen kann SzC vom Chartervertrag zurücktreten. MCM ist nicht
verantwortlich für Verwaltungsmaßnahmen der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und seiner Unterbehörden (WSÄ) oder
sonstiger die Schifffahrt beeinträchtigende Umstände (z.B. Hochwasser, Sturmfluten,
Gezeiten, Sperrung, etc.)
Ab einer Windstärke von 7 Bft werden die Boote nicht zur Vermietung ausgegeben.
Entscheidungsgrundlage sind die amtlichen Windwarnungen des Deutschen
Wetterdienstes. In diesem Fall werden dem Charterer die bereits gezahlten Gebühren
erstattet.
(3) Versicherung/ Haftung
Die Boote verfügen über eine Kasko- und Haftpflichtversicherung.
Die Selbstbeteiligung für die Kaskoversicherung beträgt 750,-€, welche im Schadenfall
vom Charterer zu tragen ist.
Schäden die durch den Charterer, oder dem von ihm bestimmten Bootsführer,
verursacht werden und nicht durch die bestehenden Versicherungen gedeckt sind, hat
der Charterer der MCM auch über die hinterlegte Kaution hinaus zu erstatten.
Die Kaution beträgt 300,-€ und ist vor Mietbeginn in bar zu hinterlegen. Sie wird dem
Charterer nach schadenfreier Rückgabe des Bootes direkt ausgezahlt.
In Fällen von Beschädigungen am Boot behält sich MCM vor, die Kaution
einzubehalten.
Bei Schäden, deren Höhe nicht sofort absehbar ist, wird die volle Kaution bis zur
endgültigen Schadensabwicklung einbehalten.
MCM wird für die Reparatur des Schadens einen Kostenvoranschlag durch eine
Fachwerkstatt einholen. Die einbehaltene Kaution wird mit dem Kostenvoranschlag
verrechnet.
Sollte der Charterer einen Schaden verursacht haben, der die Weitervercharterung
des Bootes unmöglich macht, werden die Ausfallkosten beim Charterer geltend
gemacht. Der Charterer verpflichtet sich das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu
nutzen.
Es besteht Seitens MCM keine Insassen bzw. Personenversicherung für die
mitfahrenden Personen. Auch nicht für den Charterer.
Der Charterer und seine Begleiter nutzen das Boot und sein Zubehör auf eigene
Gefahr. Ansprüche jeder Art gegen MCM aus Schäden, die dem Charterer oder seinen
Begleitern während der Nutzung durch das Boot, Teile des Bootes oder des Zubehörs
entstehen, sind ausgeschlossen. Des Weiteren ist jegliche Haftung für den Verlust
oder Schäden an persönlichen Gegenständen des Charterers oder dessen Begleitern
ausgeschlossen.
(4) Übergabe des Bootes
Uhrzeiten für Übergabe und Rückgabe werden im Chartervertrag geregelt.
Der Charterer erhält durch MCN eine Einweisung in das Boot und dessen Ausrüstung.
Diese Einweisung wird dokumentiert und vom Charterer unterzeichnet. Diese Zeit ist
Teil der Charter und darf nicht entfallen.
Charterer und MCN prüfen das Boot und dessen Ausrüstung vor Fahrtantritt auf
Schäden und dokumentieren diese. Sollte während der Fahrt etwas beschädigt
werden, so unterrichtet der Charterer die MCN umgehend.
Insbesondere sind Grundberührungen unverzüglich zu melden.
Bei der Rücknahme prüft MCN das Boot wie vor Fahrtantritt. Für den Fall, dass nun
nicht dokumentierte Schäden zu erkennen sind, ist MCN berechtigt gem. § 2 (3) zu
verfahren.
Verschweigt der Mieter bei der Rückgabe Schäden, so kann er auch dann haftbar
gemacht werden, wenn MCN den Schaden bei der Rücknahme nicht sofort bemerkt
hat.
Wird das Boot nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, so haftet der Charterer für den Schaden, der MCN durch die Verzögerung entsteht.
Das Boot wird in einem sauberen Zustand von MCN an den Charterer übergeben. Der Charterer hat es ebenso in einem solchen Zustand an MCN zurückzugeben.
Bei starken Verunreinigungen (Schlamm, Fischreste etc.) behält sich MCN vor eine
Gebühr von 100,-€ für die zusätzliche Endreinigung zu erheben. Diese wird mit der Kaution verrechnet.
(5) Anforderung an den Fahrer
Der Charter / Bootsführer verpflichtet sich:
- Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten
- Beachtung von Schifffahrtsvorschriften/ Fahrgebiet wie z.B. -Naturschutzgebiete, Tempolimits. Für Folgen und Strafen aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Gesetzen haftet ausschließlich der Mieter.
- Keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben
- Den Törn so zu planen, dass je nach Wetterlage eine Rückkehr zum Liegeplatz
durchgeführt werden kann
- Keine Veränderung am Boot oder Ausrüstung vorzunehmen
- Nicht mehr Personen an Bord zu nehmen als zugelassen sind
- Das Boot nicht an Dritte weiterzugeben
- Nur Person steuern zu lassen, die gem. § 3 SeeSchStrO dazu geeignet sind
- Im Besitz eines gültigen Sportbootführerscheins für das betreffende Seegebiet
zu sein ( Kopie wird hinterlegt )
- Das Boot nur im zugelassenen Fahrtgebiet zu führen
- Es ist bei Unfällen oder der Beteiligung von auch unbekannten Dritten (Schäden an
Anlagen, Bauwerken) die Polizei zur Aufnahme zu informieren.
- Vor Fahrbeginn muss sich der Charterer über die Gegebenheiten des Fahrgebietes eingehend informieren.
- Der Charterer ist verpflichtet vor jeder Ausfahrt Informationen über den Wetterverlauf einzuholen
(6) Kraftstoff
Der Treibstoff ist nicht im Charterpreis enthalten. Das Boot wird vollgetankt übergeben.
Und ist durch den Charterer wieder vollgetankt zurückzugeben.
Andernfalls wird der verbrauchte Treibstoff dem Charterer in Rechnung gestellt. Die
Preise richten sich nach den marktüblichen Treibstoffkosten zzgl. einer Servicegebühr.
(7). Haftung des Charteres
1. Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Vollkaskoversicherung in Höhe der Kaution je Schadensfall. Die durch den Vermieter abgeschlossene Kasko – und Haftpflichtversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenige
Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine in Regressnahme des Mieters vorbehalten hat.
2. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
3. Hat der Mieter seine Pflichten gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.
4. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 5 ) oder zu
verbotenem Zweck, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
5. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den
Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei.
Der Mieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung.
6. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit vom Boot führen zu Schaden- Ersatzansprüchen seitens des Vermieters.
7. Der Mieter haftet voll für Schäden, die durch (Haus-) Tiere des Mieters verursacht werden.
8. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
(8) Reparaturen
Reparaturen, im Wert von über 50€ bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren und bei Rückgabe vorzulegen. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
(9) Verhalten im Schadenfall
Der Mieter ist verpflichtet auftretende Schäden, Havarien, Beschlagnahmungen, Diebstähle usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt Schadenersatzansprüche anzuerkennen.
Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind der zuständigen Polizeibehörde und im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist ein Protokoll mit Angaben sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen anzufertigen.
Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (das sind z.B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind außerdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt und bei einer Auslandsreise der nächst erreichbaren diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu melden.
Im Falle einer Kollision mit einem anderen Schiff ist unverzüglich ein Protokoll über Hergang, Ursache, Schäden und Beteiligte aufzunehmen.
Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen muss das Boot immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden und es sind keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Unfallbericht (inkl. Foto) unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
Für die bei MCN gebuchten Kurse bzw. Ausbildungen ist die erforderliche Gebühr vorab zu zahlen.
Vor der Durchführung von Überlebenstrainings oder ähnlichen Kursen, müssen die
Teilnehmer eine gesonderte Haftungsverzichtserklärung und Gesundheitserklärung
abgeben.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ochtrup. Es gilt allein deutsches Recht.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Werden Teile des Vertrages durch deutsche
gesetzliche Bestimmungen ganz oder teilweise eingeschränkt oder aufgehoben, so
behalten die übrigen Teile des Vertrages ihre Gültigkeit.
Mit der Unterschrift im Mietvertrag erkennt der Charterer die AGB an.